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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 130

1911 - Magdeburg : Creutz
130 9. Das Heimatland als Glied des Staates. glieder, die mit dem Landesdirektor den Provinzialausschuß bilden. Was dieser beschlossen hat, berät der Proviuziatlandtag, der vom König ein- berufen wird. Ist eine Sache von dem Landtage bestätigt, so läßt sie der Landesdirektor ausführen. Ohne die Einwilligung des Provinzial- landtages darf am Eigentum der Provinz nichts geändert werden. Der Landtag hat auch das Recht, die jährliche Rechnung des Haushaltes der Provinz zu prüfen und den Haushaltungsplan für das nächste Jahr auf- zustellen. (Die Altmark hat noch einen besonderen Landtag in Stendals Im preußischen Landtage wird die Provinz durch 38 Abgeordnete vertreten. v) Die Staatsverwaltung. Neben der Selbstverwaltung besteht eine staatliche Verwaltung. Diese ist die Aufsichtsbehörde von jener. Sie hat wichtige Beschlüsse der Selbst- Verwaltung zu prüfen. An der Spitze der staatlichen Verwaltung steht in der Provinz der Oberpräsident. Er bildet mit einem hoheu Beamten und 5 Mitgliedern des Provinzialausschusses den Provinzialrat. Unser Oberpräsident wohnt in Magdeburg und arbeitet mit seinen Be- amten im Oberpräsidium. Weil die oberste Verwaltungsbehörde in Magde- bürg ihren Sitz hat, so ist Magdeburg die Hauptstadt der Provinz. Unter dem Oberpräsidenten steht in jedem Regierungsbezirke ein Regierungspräsident. Dieser bildet mit einem hohen Beamten und 4mitgliedern des Provinzialausschusses den Bezirksrat. Die Regieruugs- Präsidenten wohnen in Magdeburg, Merseburg und Erfurt. Darum sind diese drei Städte die Hauptstädte der Regierungsbezirke. Unter dem Regieruugs- Präsidenten stehen die einzelnen Abteilungen der Regierung und die Landräte. Die höchste Behörde für die evangelischen Geistlichen und die Kirchen- angelegenheiten der Provinz ist das Konsistorium, das in Magdeburg seinen Sitz hat. Außer ihm liegt noch der Landessynode die Ver- tretuug der Kirchengemeinden ob. Diese ist eine Versammlung von 39 Ab- geordneten (Geistlichen mit Gemeindemitgliedern). Die Synode berät in Gemeinschaft mit dem Konsistorium alle kirchlichen Angelegenheiten. Für die katholischen Psarrer und Kirchen ist der Bischof der westfälischen Stadt Paderborn die oberste Behörde. Die Verwaltung der niederen Schuleu, der Volks-, Bürger- und Mittel- schulen in Dorf und Stadt, üben die Königlichen Regieruugen zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt aus. Die höheren Schulen, z. B. Realschulen, Gymnasien, Lehrerseminare, werden von dem Provinzial- Schul ko llegium verwaltet. 0. Rechtspflege. Für die Rechtspflege sorgen: 1. 113 Amtsgerichte. (Unter diesen stehen die Schiedsämter.) 2. Die Landgerichte zu Magdeburg, Halberstadt, Stendal, Halle,. Naumburg, Torgau, Erfurt, Nordhausen.

2. Geschichte - S. 91

1913 - Berlin : Oehmigke
— 91 — 30. Ein Überfall und seine Folgen. Heinrich von Queiß zu Plössin, Gerichtsherr und Lehnsträger des Bischofs von Lebus, ein fast achtzigjähriger Greis, war mit seinem Schäfer in Streitigkeiten geraten, und dieser vergriff sich, man weiß nicht, wodurch gereizt, an der Familie seines Brot- und Gerichtsherrn. Nicht genug damit, flüchtete er nach Friedersdorf bei Storkow und wußte die Bauern für sich zu gewinnen. Nachdem sich ihm auch noch die Bewohner von Dolgenbrodt angeschlossen hatten, fiel er eines Tages hinterlistig in Plössin ein und trieb die Schafe des alten Queiß hinweg. Dieser verklagte sofort den Aufrührer und Räuber beim Bischof, und dieser gab dem Amtshauptmann von Storkow Befehl, nicht nur die Schafe wieder beizubringen, sondern auch den Schäfer in des Gutsherrn Gericht zu liefern. War es nun Saumseligkeit oder Parteinahme, der Hauptmann ließ jenen Befehl unbefolgt. Inzwischen war zu verschiedenen Malen Feuer iu Plössin ausgebrochen, und mit Recht vermutete man in dem Schäfer den Übeltäter. Queiß wiederholte inständig seine Bitten. Der Bischof befahl den: Amtshauptmann nochmals ernstlich, seinem Erlaß nachzukommen. Daß mithin die Schuld eigentlich an dem säumigen Hauptmann lag, ahnte der racheschnaubende alte Herr nicht. Als noch immer keine Genugtuung erfolgte, wandte er sich nun endlich an den Landvogt der Niederlausitz als seine nächst höhere Behörde. Dieser, Heinrich Tuukel, Herr von Bernizko, oberster Münzmeister des Königreichs Böhmen, ersuchte noch an demselben Tage in einem ebenso schicklichen wie bestimmten Schreiben den Bischof, sich der Sache doch endlich mit Nachdruck anzunehmen und seinem Vasallen Schutz und Recht angedeihen zu lassen. Der Stolz des Bischofs siegte über seine Klugheit. Seine Empfindlichkeit war aufs äußerste gereizt. Es ging die Rede, daß er beim Lesen des Briefes geäußert habe, er werde dem Queiß dieseu Schritt nicht vergessen, sondern ihn deshalb zu züchtigen wissen. Jedenfalls sandte er bald ein Schreiben nach Plössin, worin er unumwunden seinem Grolle Ausdruck verlieh. War es bisher nur Säumnis gewesen, was den Rechtsgang aufgehalten hatte, so mischte sich jetzt immer erkennbarer die böse Absicht mit hinein, dem klagenden Teile nicht mehr zu seinem Rechte zu verhelfen, zum mindesten aber die Sache aufzuhalten. Bischof

3. Polen - S. 13

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
7. König Kasimir der Große (1333—1370) 13 von ihnen begründeten und bewohnten Dörfern und Städten gaben, wie Lemberga. Landeshuta, pilsna, (Borlicia, ^reistadia. Rosenberga ^ u. a. Durch die Mühewaltung und Arbeit der Deutschen begann die Zahl der Dörfer und Städte sich zu mehren und die Kultur sich zu heben. Sie sind sparsamer und fleißiger als die Polen, und ihre Wohnungen sind reinliwer. """ Kasimir war gegen die Deutschen und gegen die anderen Stadt-und Landbewohner freigebiger und nachsichtiger? fluch litt er nicht, daß sie durch zu harte Arbeiten und Abgaben oder durch irgendein Unrecht von den Beamten, Großen und Adeligen bedrückt wurden; er strafte alle, die dergleichen wagten. Daher wurde er allgemein der Bauern-und Bürgerfönig3 genannt. Auch ließ er nicht bloß die Deutschen das sächsische oder Magdeburger Recht gebrauchen*, sondern gestattete dies auch den Polen, mit Ausnahme des Adels. Da aber von den deutschen Gerichten (in Polen) nach Magdeburg Berufungen eingelegt wurden, was Polen doch herabsetzte und den Rechtsuchenden große Kosten bereitete, verbot Kasimir diese Berufungen und setzte in der Krakauer Burg das oberste deutsche Landgericht ein5, an das alle 'Berufungen von den niederen(deutschen) Richtern aus ganz Polen erfolgen sollten. Dieses Gericht bildet ein des deutschen Rechtes fundigeij)ogt mit 7 Schöffen (so nennt man gewöhnlich diesen Untersuchungsrichter und seine Beisitzer)'; sie werden vom Grotzverwalter der Krakauer Burg6 gewählt, von diesem Gericht geht die Berufung an den König. Er aber hat die endgültige (Entscheidung den Ratsherrn übertragen, die aus 6 Städten, aus jeder 2, zusammentreten, von diesen Richtern gibt es keine Berufung mehr. Jene Städte sind aber: Krakau, Sandez, Bochnia, ll)ie-liczfa, Kaztmierz und 31fufch.7 Später wurde es üblich, daß, der König auch selbst, wenn er will, über jene Berufungen entscheidet. Vogt und Schöffen der deutschen Gerichte haben von Kasimir die Befreiung von allen königlichen Lasten und Abgaben erhalten und können nur vom König oder dem besonders von ihm bestellten Richter gerichtet werden. 1 vgl. Löwenberg, Landeshut, Görlitz, Zreistadt und Rosenberg in Schlesien, Pilsen in Böhmen. 2 vgl. das vorangehende Stück. 5 Rusticorum sive Plebeiorum rex. Unter Plebejern versteht Kromer auch die Bürger. Stehe S. 18. 4 Die deutschen Ansiedler lebten nach deutschem Recht. vgl. unten S. 19. 5 (Ein weiterer Grund des Verbotes der Berufung (Urteilholung) an die Städte in Deutschland war der Wunsch, die Verbindung der Kolonistenstädte mit dem lnutterlande zu stören. Höheres in Gesch. d. Deutschen I, S. 267ff. Die (Errichtung des Krakauer ©berhofes hat übrigens die Urteilholung aus Deutschland nicht ganz unterbunden, wie das unten S. 17 abgedruckte Stück beweist. 0 Der Großverwalter (magnus procurator) leitete die Verwaltung des königlichen Vermögens in ganz Kleinpolen. 7 Die fünf erstgenannten Städte in Ideftgalizien, nur 3ifufch oder Glkusz liegt in Kuss.-Polen, nordwestlich von Krakau.

4. Heimatkunde für die Schulen der Provinz Schlesien - S. 14

1911 - Groß-Strehlitz : Wilpert
14 C. D i e Heimatprovinz. hängten Strafen dienen Gefängnisse und Strafanstalten (Zuchthäuser). Zur Schlichtung kleinerer Streitigkeiten sind Schiedsmänner eingesetzt. Anklagen im Auftrage des Staates werden an den Land- gerichten vom Staatsanwälte, an den Amtsgerichten von dem Amtsanwalte erhoben. Die Angeklagten werden von Rechtsanwälten verteidigt. Rechtsanwälte strengen aber auch im Auftrage von Privatpersonen Klagen an. Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Käufe, Verträge u. f. w.) werden von Notaren beglaubigt. 6. Heerwesen. Haben in unserm Kreise Soldaten ihren Standort (ihre Garnison)? In welchen Ortschaften gibt es Kasernen, d h. gemeinsame Wohnhäuser der Soldaten? Die Soldaten sind entweder Fußsoldaten (Infanteristen) oder Reiter (Kavalleristen) oder Geschützsoldaten (Artilleristen) oder Pioniere (Schanzen-, Minen- und Brückenbauer). Insgesamt bilden sie das Heer. Dieses be- steht somit aus der Infanterie (dem Fußvolk), der Kavallerie (Reiterei), der Artillerie (Geschütztruppen) und den Pionieren. Besondere Abteilungen des Heeres bilden die Eisenbahn- und Luftschiffersoldaten, sowie der Train (sprich Träng), der das Fuhrwesen versieht. — Die Kriegsschiffe mit ihrer Besatzung (den Matrosen, Seesoldaten und deren Vorgesetzten) bilden die Marine. 7. a. Einteilung. In wieviel Amtsbezirke wird der Kreis geteilt? Wieviel Städte besitzt er? Wie heißen sie? b. Ortschaften. Nenne wichtige Orte unseres Kreises! Was weißt du von ihnen zu erzählen? Welche Orte sind Markt- stecken? Welche sind geschichtlich merkwürdige Orte? C. Die Heimakprovinz. I. Kandesknnde von Schlesien. l. a. Lage. Schlesien, eine Provinz des preußischen Staates, bildet dessen südöstlichen Teil. Sie liegt zu beiden Seiten der oberen und mittleren Oder und erstreckt sich von Südost nach Nordwest. d. Grenzen. Schlesien grenzt im Osten an Russisch- Poleu: im Südosten und Süden an das Kaiserreich Osterreich (Galizien, Osterreichisch-^>chlesien, Mähren und Böhmen); im Westen an das Königreich Sachsen und an die Provinz Sachsen; im Norden an die Provinzen Brandenburg und Posen. Im Osten bilden die Liswarthe und Prosna, Zuflüsse der Wartha, und die Przemsa, ein Nebenfluß der Weichsel, mit ihrem Zuflüsse Brimtza natürliche Grenzen, im Süden die Oder mit der Oppa und Olsa, im Süd- westen die Sudeten. c. Größe. Schlesien ist 40320 qkm groß und hat einen Umfang von ungefähr 1500 km. Die größte Länge (von Alt-

5. Die deutschen Landschaften - S. 282

1896 - Trier : Lintz
m Die deutschen Landschaften. bus), aus der Grafschaft 61 atz, aus einigen 1815 von Sachsen abgetrete- nen Bezirken der Oberlausitz und aus dem früher zur Neumark gehörenden Städtchen und Bezirke Rothenburg a. d.o. b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung. Die preussisclie Provinz Schlesien. Der Sitz des O b e r pr ä s i di u ms ist die Stadt Breslau. Auch der schlesische Provinziallandtag hält dort seine Sitzungen ab. Die Provinz Schlesien ist in die drei Regierungs- bezirke Breslau, Oppeln und Liegnitz eingeteilt. Von diesen liegt Breslau in der Mitte, Oppeln im Südosten und Lieg- nitz im Nordwesten. Die Angelegenheiten der katholischen Kirche unter- stehen dem Fürstbischöfe von Breslau, die der protes- tantischen dem Ha up t ko n s i st or i u m in Breslau. Zum Breslauer Bistumsbezirk gehört die ganze Provinz mit Ausschluss der Grafschaft Glatz, die dem Erzbistum Prag, und des Bezirks Ratscher, der dem Erzstift Olmütz angeschlossen ist. Für die Rechtspflege bestehen 14 Landgerichte und das Oberlandesgericht zu Breslau. Der grössere Teil der Provinz bildet den Bezirk des Vi. Armee- korps, das seinen K o m mandositz in Breslau hat. N ur der Bezirk Liegnitz ist in militärischer Hinsicht abgetrennt und bildet mit Posen den V. Armeekorpsbezirk. X. Das thüringisch-sächsische Hügelland. Der Wasserabfluss des Elster- und des Erzgebirges geht nur zum geringen Teile nach Südosten zur Eger hin. Die grössere Wassermenge fliesst nach Norden ab und vereinigt sich in dem Flussbette der Saale und der M u 1 d e , die beide von der eben- falls in vorwiegend nördlicher Richtung fliessenden Elbe aufge- nommen werden. Die Landschaft, durch welche diese Nebenflüsse ihren Lauf nehmen, und an der auch die Elbe im Nordosten vor- beizieht, heisst thüringisch- sächsisches Hügelland. Sie ist dem Fichtelgebirge und den von diesem nach Nordwesten und Nordosten sich hinziehenden Gebirgen vorgelagert und als deren Abdachung anzusehen.

6. Teil 2 - S. 390

1882 - Leipzig : Brandstetter
390 Trinklust und Trinkgebräuche der Deutschen. Schweidnitzer. Die Brauer von Otterndorf beschwerten sich einst bei beut Herzoge Frauz von Sachsen -Lanenbnrg, daß bei ihnen Bier aus der Stadt Bederkesa eingeführt würde, während sie doch selbst Brauereien genug hätten. Der Herzog verordnete jedoch, daß Bier aus Bederkesa solange eingeführt werden sollte, bis die Brauer von Otterndorf selbst gutes Bier brauen würden, tim das Jahr 1400 galt in Zittau das Gesetz, daß im Sommer nur Weizenbier verschenkt werden sollte; das Gerstenbier aber, das erst im Winter zum Verschank kam, mußte schon im März oder wenigstens int April gebraut werden. Wenn ein Brauer gegen dieses Gesetz handelte, so wurde ihm das Bier zum Besten des Hospitals weggenommen. Es wurden sogar förmliche und oft fehr drastische Bierproben angestellt, um einer Verschlechterung des Bieres vorzubeugen. In einer märkischen Stadt wurde das Bier für gut und malzreich genug erklärt, wenn die probierenden Ratsherren mit ihren Lederhosen auf einer mit Bier begossenen Bank anklebten. Ein gelehrter Doktor der Rechtswissenschaft aus Erfurt, Knaust mit Namen, machte eine Bierreise durch ganz Deutschland, um zu erkunden, wo das beste Bier zu finden sei. Seine dabei gemachten Erfahrungen veröffentlichte er 1575 zu Erfurt in einer Schrift, die den Titel führt: „Von der göttlichen, edlen Gabe, von der philosophischen, hochteuern und wunderbaren Kunst, Bier zu brauen." Zu den weitberühmten Bieren gehörte im Mittelalter auch das Zittauer, das nach den verschiedensten Orten verschickt wurde. Wo neidische Städte den Verkauf oder die Durchfuhr Zittauer Bieres zu verhindern suchten, da wußten die Bürger von Zittau durch königliche Erlasse ihre Rechte zu wahren. So zwang 1383 der König Wenzel Iv. von Böhmen den Rat zu Bautzen, den Verkauf und die Durchfuhr jenes Bieres zu gestatten. Keineswegs aber waren die Zittauer gewillt, dagegen auch bei sich fremdes Bier zu dulden. So zogen im Jahre 1530 Zittauer Bürger, 400 Mann stark, bewaffnet und zum Teil zu Roß nach Eibau, das zum Zittauer Weichbilde gehörte, und zerschlugen dem dortigen Richter ein Faß Laubaner Bier. Als ant 3. Oktober 1628 ein aus Böhmen entflohener Protestant nach Zittau kam und sich sechs Faß seines auf seinem eigenen Gute gebrauten Bieres mitbrachte, schossen die Zittauer Löcher in die Fässer, daß das Bier herauslief. In einem anderen Falle waren sie wenigstens so klug, das Bier nicht in den Sand laufen zu lassen, sondern zum Besten der Armen zu konfiszieren. Dies geschah im Jahre 1663, als ein Bautzner in Zittau Hochzeit halten wollte und für diesen Zweck heimlich fremdes Bier in die Stadt geschafft hatte. Zu Thätlichkeiten kam es des Bieres wegen zwischen den beiden Städten Görlitz und Zittau. Die Görlitzer wollten im 15. Jahrhundert dem Zittauischen Biere den Eingang wehren und klagten 1489 beim Kaiser über ihren Schaden bei der starken Zufuhr des Zittauischen Bieres. Der Kaiser verordnete, daß hinsüro in Görlitz und int Umkreise von anderthalb Meilen um Görlitz niemand fremdes Bier zum Ausschenken führen sollte;

7. Teil 2 - S. 391

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Hexenprozesse. 391 „widrigenfalls möchten die von Görlitz dieselben Verbrecher, nach Gelegenheit der Sachen, strafen und das Bier wegnehmen". Wer jedoch Zittaner Bier nt seinem eigenen Gebrauche, nicht zum Ausschenken, beziehen wollte, der durste es. Schon diese Verordnung führte zu Thätlichkeiten. Den Görlitzern mochte die von Zittau her geschehende Einfuhr immer noch zu bedeutend erscheinen; junge Bürger der Stadt suchten daher solche ^rter auf, die bey Ausschanks von Zittauer Bier verdächtig waren, und zerschlugen dort die Gefäße. Bald sollten die Thätlichkeiten noch gröberer Art werden. Emst sandten nämlich die Görlitzer der Zittauer Bierfuhre junge bewaffnete Bürger entgegen, welche im Walde zwischen Ostritz und Hirschselbe btc Zittauer Fässer ausschlugen und das Bier anslanfen ließen. Der Ort, an dem das geschah, heißt bis auf den heutigen Tag die Bierpfütze. Die Ztt-tauer wendeten gegen folche Gewalt ebenfalls Gewalt an, unternahmen auf dem rechten Neifse-User einen Raubzug in die Görlitzer Gegend und trieben daselbst eine ansehnliche Herde von Pferden, Kühen, Schweinen und Schafen fort. Die auf die Nachricht von dem verübten Raube herbeieilenden Görlitzer trafen die Feinde nicht mehr an und mußten unverrichteter Sache wieder heimziehen. Am andern Tage unternahmen die Zittauer einen zweiten Beutezug; diesmal auf dem linken Neifse-Ufer bis Heidersdorf und Linda. Sie fanden aber alle Ställe leer; die Einwohner hatten in sehr richtiger Befürchtung ihr Vieh rechtzeitig in Sicherheit gebracht. Die Görlitzer klagten nun bei dem Könige Ladislaus in Prag, der in einem Ausfchreiben vom 19. Nvbr. 1496 die Zittauer nach Prag befchied. Dort wurden die Gesandten des Zittauer Rats etliche Tage ins Gefängnis gesetzt, der Stadt aber ward eine Buße von 300 rheinischen Gulden, an die Görlitzer zu zahlen, ausgelegt. Die Zittauer weigerten sich entschieden, das Geld zu zahlen, und die übrigen Lausitzischen Sechsstädte (Bautzen, Kamenz, Löbau und Lauban) erlegten die Buße, um größere Zwietracht zu verhüten; hatte boch Zittau sogar gebroht, aus dem Buube der Sechsstäbte ausscheiben zu wollen. Der Kühraub der Zittauer hatte sogar eine päpstliche Bulle zur Folge, ba der Pfarrer zu Wenbisch-Ossig, dem seine Kühe ebenfalls weggetrieben worben waren, gerabeztt beim Papste Alexanber Klage bar üb er geführt hatte. 45. Die Ljexenxrozesse. (Nach: Henne am Rhyn, Kulturgeschichte der neuern Zeit. Leipzig, 1870. Bd. I, ©.332 — 350. vr. A. Kaufmann, Cäsarius von Heisterbach. Köln, 1862. 153 — 154. Dr. F. Seist, Aus Frankens Vorzeit. Würzburg, 1881. S. 57—75. I. P. Glökler, Aus der Frauenwelt. Stuttgart, 1868. S. 1 — 42.) er Hexenglaube des ansgehenben Mittelalters und der Reformationszeit erscheint als eine Vermischung von Elementen der altbentschen Mythologie mit beut christlichen Teufelsglauben, und der Ursprung der Hexen liegt in den Priesterinnen und weisen Frauen der alten Germanen. Was bei

8. Teil 2 - S. 51

1882 - Leipzig : Brandstetter
Hemmnisse des mittelalterlichen Handels. 51 gebildet hätten, in eine Menge von selbständigen Brnchteilen. Es mußten nämlich die Frachten in jedem Orte, der das Stapelrecht besaß, eine bestimmte Zeit und an bestimmten Plätzen, im Kaufhause, an der Wage oder sonstwo den Bürgern des Ortes feilgeboten werden und durften nur, wenn sie unverkauft geblieben waren, weiter geführt werden. Ein solches Recht war also ein gesetzlich festgestelltes Vorkaufsrecht der Bürger einer Stadt, welches den ganzen, ihren Markt berührenden Großhandel von ihnen abhängig machte. Kein aufblühender Markt versäumte deshalb, sich dieses Recht zu verschaffen und zum Nachteile der Nachbarmärkte in Ausübung zu bringen. An der Weichsel waren solche Stapelplätze Thorn und Danzig, an der Oder Frankfurt und Stettin, an der Elbe Magdeburg und Hamburg, am Rhein die bedeutendsten Worms, Speier, Mainz und Köln, an der Donau Ulm, Regensburg, Wien, Ofen. Vornehmlich diente der Stapel als Mittel, den Fremden gegenüber den Kleinhandel in die Hände der eigenen Bürger zu bringen und den Großhandel der Fremden über die eigenen Mauern hinaus zum Eigentum des eigenen Marktes zu machen. Auch hier gab es kein anderes Mittel, sich gegen solche Rechte und deren Nachteile zu schützen, als Befreiungen in den einzelnen Fällen zu erwerben; doch wurden solche Befreiungen stets von dem Stapelorte angefochten und von den Märkten selbst nur aus Zwang zugestanden; eine Gegenseitigkeit wie bei Zollbefreiungen gab es hier nicht. In manchen Städten, namentlich in den am Ausflusse großer Ströme liegenden Hansestädten fand dadurch eine Erleichterung statt, daß anderer Städte Bürger sich hier das Bürgerrecht und damit die Erlaubnis erwerben konnten, einen Seehandel auch auf eigene Rechnung, selbst auf eigenen Schiffen zu treiben. Der Seehandel war wegen der größeren Entfernung der einzelnen Rnhe-und Marktplätze von einander weniger von den Stapelrechten eingeengt, doch waren auch hier diese im Gebranch und wurden von den Hansetagen mit Zähigkeit aufrecht erhalten. Jedes Kontor hatte zugleich das Stapel-recht und war der gesetzlich festgestellte Vermittelungsort zwischen den hansischen Städten und den Küsten jenes Landes, dem das Kontor angehörte. Ein Umgehen dieses Stapels wurde deshalb mit großer Geldstrafe - und dem Ausschließen vom hansischen Rechte bestraft. Um an einem Beispiele den Gang des damaligen Handels, wie er durch die Niederlage sich gestaltete, deutlich zu machen, nehmen wir an, ein Hamburger Kaufmann fei nach Breslau gereist, um daselbst Waren einzukaufen. Hatte er in Breslau seinen Kauf beendigt, so transportierte er seine Waren mit Breslauer oder Frankfurter Frachtwagen (denn die Oder war südlich von Frankfurt nicht schiffbar) auf der großen Kaufmannsstraße von Breslau über Neumarkt, Parchwitz, Lüben, Polkwitz, Nenstädtel, Freistadt, Grüneberg, Crossen und Reppen nach Frankfurt. In Frankfurt wurden die Waren nun, infofern es der Niederlage unterworfene waren, drei Tage lang niedergelegt und verkauft, letzteres aber nur an Frankfurter Bürger. War gerade Meffe, fo konnte auch au Fremde verkauft werden.

9. Die Provinz Posen - S. 19

1898 - Breslau : Hirt
— 19 — Die Provinz Posen ist behufs eingehender und besserer Ver- waltung in zwei Regierungsbezirke, Posen und Bromberg, ein- geteilt. An der Spitze der Regierungsbezirke ^stehen die königlichen Regierungen, deren Vorsteher die Regierungspräsidenten sind. Jeder Regierungsbezirk zerfällt wiederum in Kreise und diese in Polizei- distrikte. Die Provinz Posen umfaßt 42 Kreise, von denen 40 landrätliche Kreise, d. h. solche, die von Landräten verwaltet werden, und zwei Stadtkreise (Posen und Bromberg) sind. Die Verfassung der Städte ist durch die Städteordnung ge- regelt. An der Spitze der städtischen Verwaltung steht als aus- führende Behörde der Magistrat; beratende Behörde ist die Stadt- verordnetenkörperschaft. Ein anderer wichtiger Gegenstand der Verwaltung ist die Rechtspflege. Nach der neuen Gerichtsverfassung vom 1. Oktober 1879 bildet die Provinz Posen den Bezirk des Oberlandesgerichts Posen. Die Gerichte der untersten Stufenfolge sind die Amtsgerichte. Sie befinden bei Streitigkeiten in Bezug auf Besitztum bis zu dem Wertbetrage von 300 Jfo\ ferner entscheiden sie bei Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde, Vermieter und Mieter u. s. w.; desgleichen führen sie das Grundbuch, das Handelsregister und leiten das Bankrott-, Vormuudschasts-, Erbschasts- und Testaments- verfahren. Mit jedem Amtsgericht ist ein Schöffengericht verbunden; dasselbe besteht aus einem Amtsrichter und zwei aus den Einsassen des Amtsgerichtsbezirks gewählten Schöffen. Es entscheidet über kleinere Vergehen. Streitigkeiten über Gegenstände, deren Wert den Betrag von 300 J(o übersteigt, und größere Vergehen werden bei den Land- gerichten abgeurteilt; desgleichen können Beschwerden und Berufungen gegen Urteile der Amts- und Schöffengerichte dort eingebracht werden. In diesem letzteren Falle sind die Landgerichte Gerichte der zweiten Stufenfolge. Bei den Landgerichten treten in be- stimmten Zeiträumen die Schwurgerichte zusammen, denen die Ab- urteilung bestimmter Vergehen zusteht. Landgerichte befinden sich zu Posen, Ostrowo, Lissa, Meseritz, Schneidemühl, Bromberg und Gnesen.

10. Die Provinz Sachsen - S. 33

1898 - Magdeburg : Selbstverl.
33 13. Magdeburg. Zwei Meilen unterhalb Schönebeck kommt die Elbe an Magdeburg vorbei. Das ist die Hauptstadt des Reg.-Bez. Magde- bürg und der ganzen Provinz. Es ist also der Sitz des Ober- Präsidenten der Provinz Sachsen. Auch die obersten kirchlichen Behörden (Konsistorium und Generalsuperintendent) und ebenso die oberste Militärbehörde der ganzen Provinz (das General- kommando des Iv. Armeekorps) befinden sich in Magdeburgs Die Stadt ist auch Sitz einer Ober-Postdirektion und eines Landgerichts. In welchen Städten sind auch Landgerichte? Wie heißt das oberste Gericht in der Provinz? In welcher Stadt befindet sich dasselbe? Magdeburg hat über 215 000 Einwohner. Davon gehört ein großer Teil dem Kaufmannsstande an; denn der Handel, der von hier aus mit den Boden- und Fabrikerzeugnissen che- sonders Getreide und Zucker) der fruchtbaren Umgegend betrieben wird, ist sehr bedeutend. Dazu kommen noch die Erzeugnisse eigener Fabrikthätigkeit. Von großer Wichtigkeit für den Handel Magdeburgs sind die Elbschiffahrt und die Eisenbahnen, die von hier aus nach den verschiedensten Richtungen hingehen. — Magde- burg ist auch eine Festung, und zwar eine der wichtigsten im ganzen preußischen Staate. Im alten Stadtteile sind die Straßen eng und krumm. Eine Ausnahme davon macht der Breite Weg, der die ganze Altstadt in der Richtung von Süden nach Norden durchzieht. Hier reiht sich Laden an Laden; hier herrscht auch der meiste Verkehr. Durch kurze Seitenstraßen wird der Breite Weg mit dem Domplatze und dem Alten Markte verbunden. Auf dem Domplatze oder Neuen Markte wird jedes Jahr zu Michaelis eine Messe ab- gehalten, die freilich für den Handel bei weitem nicht die Bedeutung der Leipziger Messen hat. Der Platz bildet ein großes regel- mäßiges Viereck. Aus drei Seiten wird er von einer Doppelreihe schöner Linden eingefaßt; auf der vierten, nach Süden gerichteten Seite aber wird er von dem herrlichen Dome begrenzt, dessen Türme über 100 in hoch sind. Im Innern befindet sich das Grabmal Ottos des Großen und das seiner ersten Gemahlin Editha. Sehenswert ist auch das kunstvolle, aus Bronze gegossene Grab- mal des Erzbischoss Ernst. Die größte der Domglocken wiegt 265 Ctr. Wo befindet sich eine noch um 10 Ctr. schwerere Glocke? — Auf der Ostseite des Domplatzes liegen die Regierungsgebäude. Hinter denselben das Gebäude, in welchem der Ober- Präsident seine Wohnung hat. Es grenzt an den Fürstenwall. Das ist ein langer, mit schönen Anlagen versehener Wall, der im Jahre 1722 vom Fürsten Leopold von Dessau, dem damaligen Befehlshaber (Gouverneur) der Festung, längs der Elbe angelegt wurde. Mit dem Fürstenwall stehen die neuen An- lagen in Verbindung, die das zum Andenken an den glorreichen Krieg von 3
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